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Der Teilbarkeitsbegriff in der Insolvenzordnung sowie die insolvenzrechtliche Behandlung unteilbarer Leistungen im gegenseitigen Vertrag
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Die Arbeit untersucht die verschiedenen Teilbarkeitsbegriffe in der Insolvenzordnung. Im Vordergrund steht der Teilbarkeitsbegriff im Rahmen der Abwicklung gegenseitiger Verträge (§§ 103, 105 InsO). Überwiegend geht man hier davon aus, der Teilbarkeitsbegriff sei möglichst weit auszulegen, so dass die geschuldeten Leistungen immer dann teilbar seien, wenn sich die vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Leistungen feststellen und bewerten lassen. Die Arbeit hinterfragt, ob der weite Teilbarkeitsbegriff tatsächlich mit dem insolvenzrechtlichen Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz gerechtfertigt werden kann. Der Begriff wird vor dem Hintergrund der Prinzipien Gläubigergleichbehandlung, funktionelles Synallagma, Privatautonomie und Parteiinteressen analysiert. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass sich diese Prinzipien allein mit begrifflichen Lösungsansätzen nicht in Einklang bringen lassen. Vielmehr muss der Begriff in jedem Einzelfall danach bestimmt werden, ob der Insolvenzverwalter auf die weitere Leistung des Vertragspartners zwingend angewiesen ist. Nur dann liegt Teilbarkeit nach § 105 S. 1 InsO vor.
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