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Der Untergang des Bauernstandes und das Aufkommen der Gutsherrschaften

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Seit dem Hochmittelalter gerieten die Bauern in wachsende Abhängigkeit von ihren Grundherren, nur vereinzelt behaupteten die Bauern ihre Freiheit (z. B. Dithmarschen, Land Hadeln, Ostfriesland, Tirol, Bregenzerwald, Hümmling). Außerhalb dieser Gebiete gab es nur wenige Freibauern. Einige Bauern waren zwar persönlich frei, aber die Verfügung über ihr Eigentum war durch die Abhängigkeit von der Grundherrschaft beschränkt. Unter den Bauern, die feudalen Grundherren untertan waren, gab es eine starke soziale Differenzierung nach Besitzgröße und rechtlicher Stellung. Die Besitzstruktur entwickelte sich regional unterschiedlich, je nachdem, ob der Landbesitz geteilt wurde, oder nicht geteilt werden durfte (Anerbenrecht). Die in der dörflichen Gemeinde vollberechtigten Bauern werden auch als Nachbarn bezeichnet. Je nachdem, ob sie mit Pferden oder ohne zu Fronleistungen verpflichtet waren, unterschied man Spannbauern und Handbauern. Umfasste der Besitz des Spannbauern eine Hufe (Hube), wurde dieser Vollbauer, lokal und zeitlich unterschiedlich, als Anspänner, Pferdner, Hüfner, Vollspänner oder Ackermann bezeichnet. Nur wenige Bauerngüter, oft die der Erbrichter, umfassten mehrere Hufen. Männer, die die Erbin eines Meierhofes heirateten, übernahmen oft den Familiennamen ihrer Frau. In vielen Gegenden gab es eine Mehrzahl von Teilhüfnern, die als Dreiviertelhüfner, Halbbauer, Halbspänner, Halbhüfner, Viertelbauer, Einspänner, Spitzspänner oder Kärrner in den Quellen bezeichnet werden. - Teilhüfner mit in der Regel kleinerem Besitz von etwa einer Viertel- oder Achtelhufe waren aber auch die Handbauern bzw. Handfronbauern, die in den Quellen als Hintersättler, Hintersassen, Hintersiedler, Kötner, Kotsassen oder Kossäten, in Mitteldeutschland bzw. Kursachsen aber als Gärtner bezeichnet werden. (Wiki) Nachdruck der historischen Originalausgabe aus dem Jahre 1888.
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