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Der verfahrensrechtliche ordre public bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland
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Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Inland steht unter dem Vorbehalt des inländischen ordre public. Dieser hat die Funktion einer Notbremse und soll die Einordnung solcher ausländischer Schiedssprüche in die inländische Rechtsordnung verhindern, die gegen unverzichtbare Grundwerte der innerstaatlichen Rechtsordnung verstoßen. Mit dem ordre public-Vorbehalt im Stadium der Anerkennung und Vollstreckung setzt sich der Exequaturrichter über das von den Parteien oder den Schiedsrichtern gewählte Recht hinweg und legt nationale Rechtsmaßstäbe an den Schiedsspruch an. Die Anforderungen, die im Inland an einen ausländischen Schiedsspruch gestellt werden, können sowohl materiellrechtliche als auch verfahrensrechtliche Aspekte aufweisen. Die Untersuchung beschreibt, welche Anforderungen an einen Schiedsspruch in verfahrensmäßiger Hinsicht gestellt werden und unter ordre public Gesichtspunkten zur Anerkennungsversagung führen können.
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