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Der verfassungsrechtliche Steuerbegriff
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Die Einführung neuer Abgaben ist oftmals weniger in materiell-verfassungsrechtlicher als vielmehr in kompetenzrechtlicher Hinsicht problematisch, da das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz für Steuern und für die übrigen Abgabenarten unterschiedlich regelt. Deshalb ist es für die Beurteilung der finanzverfassungsrechtlichen Zulässigkeit unerläßlich, zu klären, ob eine Steuer oder eine andere Art von Abgabe vorliegt. Das Grundgesetz definiert den Begriff «Steuer» jedoch nicht selbst. Eine Legaldefinition findet sich indes in 3 Abs. 1 AO. Daher stellt sich die Frage, ob der verfassungsrechtliche Steuerbegriff mit dem der Abgabenordnung identisch ist oder ob die Auslegung des Grundgesetzes zu einem anderen Ergebnis führt.
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