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Der Vorbehalt der skandinavischen Staaten gemäß Art. 92 CISG
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Von derzeit 62 Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) haben nur die skandinavischen Staaten Norwegen, Dänemark, Schweden und Finnland einen Vorbehalt gemäß Art. 92 CISG zum Vertragsabschlussrecht in Teil II des Übereinkommens erklärt. Danach ist Teil II des CISG für diese Staaten nicht verbindlich. Im skandinavischen Vertragsabschlussrecht liegt darüber hinaus insofern eine Besonderheit vor, als die nationalen Vertragsgesetze nahezu identische Regelungen über den Abschluss von Verträgen enthalten. Die Dissertation setzt sich insbesondere vor dem Hintergrund einer rechtsvergleichenden Untersuchung des Vertragsabschlussrechts im deutschen, skandinavischen und UN-Kaufrecht, den Auswirkungen des Vorbehalts sowie der Rechtsprechung und Literatur zu diesem Thema kritisch mit den Argumenten für den Vorbehalt und dessen Berechtigung auseinander. Als Ergebnis empfiehlt die Autorin, den Vorbehalt gemäß Art. 92 CISG zurückzunehmen und stattdessen einen Vorbehalt gemäß Art. 94 CISG zum Vertragsabschlussrecht zu erklären, der nur im Verhältnis der skandinavischen Staaten zueinander gelten würde.
Die Autorin hat nach dem Abitur ein Jahr in Norwegen gelebt und sich im Zuge der Arbeit an ihrer Dissertation in Norwegen, Dänemark und Schweden aufgehalten.
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