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Die Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung im Verwaltungsverfahren
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Gegenstand des 50 VwVfG ist der Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der eine Person begünstigt und gerade dadurch eine andere Person belastet. Auch mehr als fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten des VwVfG ist die Vorschrift nach wie vor hinsichtlich annähernd jeden Tatbestandsmerkmales umstritten. Die Arbeit untersucht die einzelnen Voraussetzungen der Norm und versucht, eine in sich geschlossene Systematik der Anwendungsvoraussetzungen des 50 VwVfG zu entwickeln. Sie kommt zu dem Ergebnis, daß die Norm exakt insoweit anwendbar ist, als ein Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt mit Doppelwirkung zu dessen Aufhebung durch die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgericht führen würde.
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