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Die Aufrechnungsbefugnis des Schuldners bei der Vorausabtretung einer künftigen Forderung
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Der BGH behandelt den Schuldner einer vorauszedierten Forderung wie den Schuldner einer existenten Forderung. Er versagt ihm bei Kenntnis der Vorausabtretung die Aufrechnung mit einer nachträglich begründeten Gegenforderung. Der Verfasser legt die Bedeutung der Abgrenzung von Durchgangs- und Direkterwerb dar und systematisiert die einzelnen Tatbestände des Schuldnerschutzes in § 404 und § 406 BGB. Die Untersuchung gelangt zu dem Ergebnis, dass der Schuldner trotz Kenntnis der Vorauszession noch aufrechenbare Gegenforderungen gegen den Zedenten begründen kann. Mit Gegenforderungen gegen den Vorauszessionar ist er hingegen ungeschützt, wenn die Zession vorzeitig aufgehoben wird. Die Folgen bei Insolvenz oder Insolvenzanfechtung durch eine der Parteien werden untersucht. Dabei ergibt sich, dass die bislang h.M. den Schuldner über Gebühr belastet.Die Arbeit richtet sich an Wissenschaftler und Praktiker im Zivilrecht, vor allem im Bankrecht und Insolvenzrecht.
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