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Die Ausnahme bestimmte die Regel
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Die Entwicklung des NS-Strafrechts war durch eine allmählich wachsende Politisierung gekennzeichnet, in der die NS-Ideologie herrschte. Diese charakterisiert der Verfasser als die politische «Trinität» von «Staatsautorität, Parteitendenz, Aussonderung 'völkisch Minderwertiger'». Im übrigen herrschte das Führerprinzip, das Strafrecht mußte sich dem Willen Adolf Hitlers anpassen - ein Mittel der Staatsraison ohne rechtlichen Zweck. Dabei war die Rechtswissenschaft ohne wesentliche Bedeutung, entscheidend waren die Trennung von Strafe und Recht und die Manipulierbarkeit der Strafe gemäß polizeilicher Willkür. Im SS-Maßnahmenstaat wurde das Strafrecht zum «Situationsrecht»: «Die Ausnahme bestimmt die Regel» war sein tragendes Prinzip.
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