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- Die bilanzielle Behandlung des Goodwills nach den Vorschriften des IASB und des deutschen Handels- und Steuerrechts vor dem Hintergrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)
Die bilanzielle Behandlung des Goodwills nach den Vorschriften des IASB und des deutschen Handels- und Steuerrechts vor dem Hintergrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)
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Der Goodwill als rechnungswesensspezifische Größe stellt eines der im betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Bilanzierungspraxis umstrittensten Themen dar. Bedingt durch seinen Charakter als nicht greifbare immaterielle "Restgröße" wird die Diskussion im nationalen und internationalen Schrifttum über die "richtige" bilanzielle Behandlung stetig fortgeführt. Hinzu kommt, dass sich der Goodwill in Form des erworbenen, derivativen Goodwills im Zuge von Unternehmensübernahmen und -zusammenschlüssen zu einer teils erheblichen Positionen in den Bilanzen entwickelt hat, so dass die Fragen hinsichtlich der bilanziellen Behandlung enorm an Bedeutung gewonnen haben.
In der vorliegenden Arbeit wird die bilanzielle Behandlung des Goodwills nach den aktuellen Vorschriften des IASB, des deutschen Handelsrechts und des deutschen Steuerrechts eingehend analysiert und kritisch gewürdigt. Zudem liegt ein Schwerpunkt der Betrachtung auf den durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) bewirkten Änderungen. Entscheidend für die Analyse und die darauffolgende kritische Würdigung ist die Herleitung einer allgemeingültigen Goodwill-Definition unabhängig vom betrachteten Rechnungslegungssystem. Die hergeleitete Goodwill-Definition wird im Rahmen der kritischen Würdigung neben den Zielen des jeweiligen Rechnungslegungssystems als Beurteilungskriterium herangezogen. Auf der Grundlage der kritischen Würdigung werden für die betrachteten Rechnungslegungssysteme Vorschläge für eine Weiterentwicklung der bilanziellen Behandlung des Goodwills unterbreitet. Die Vorschläge sollen hierbei den Zielen des jeweiligen Rechnungslegungssystems und der hergeleiteten allgemeingültigen Goodwill-Definition genügen.
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