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Die Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im HGB-Konzernabschluss
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1, 3, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Externes Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Bachelorarbeit setzt sich mit der Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im handelsrechtlichen Konzernabschluss auseinander. Aufgrund der Aktualität dieses Themas wird insbesondere der neue, durch das Deutsche Rechnungslegungs Standard Committee (DRSC) verabschiedete und durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 16. Oktober 2018 veröffentlichte Deutsche Rechnungslegungs Standard (DRS) 26 "Assoziierte Unternehmen" Beachtung finden. Dieser regelt wesentliche Punkte bei der Abgrenzung eines assoziierten Unternehmens und der Anwendung der Equity-Methode neu. Aufgrund seines Inkrafttretens für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen, wird der noch gültige Vorgängerstandard DRS 8 "Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss" hinreichend berücksichtigt und vergleichend herangezogen. Dabei bildet § 311 HGB die handelsrechtliche Grundlage für das Vorliegen eines assoziierten Unternehmens und § 312 HGB für dessen Behandlung. DRS 26 orientiert sich stärker an seinen zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften, als das im Vorgängerstandard DRS 8 der Fall ist.Um den Unterschied zwischen einem Konzernunternehmen und einem assoziierten Unternehmen darzustellen, werden die unterschiedlichen Unternehmensverbindungen, die sich in vier Gruppen einteilen lassen, in das handelsrechtliche Stufenkonzept verortet.Zur Qualifikation zu einem assoziierten Unternehmen bedarf es der Erfüllung zweier Tatbestandsvoraussetzungen. Zum einen ist das Vorliegen einer Beteiligung im Sinne des § 271 I HGB vonnöten. Zum anderen muss ein maßgeblicher Einfluss auf das assoziierte Unternehmen ausgeübt werden, der, zum Beispiel aus Gründen der Weiterveräußerungen der erworbenen Anteile, nicht nur vorübergehend bestehen darf. Ein maßgeblicher Einfluss wird bei einem Stimmrechtsanteil von mindestens 20% widerlegbar vermutet, ist bei Unterschreitung der 20%-Grenze dennoch möglich und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gesondert festzustellen. Mit dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung ist das assoziierte Unternehmen sodann nach der in § 312 HGB geregelten Equity-Methode zu bilanzieren.
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