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Die Bindung Dritter an Prozessergebnisse
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Nach heute ganz herrschender Meinung wirkt die Rechtskraft ausschließlich zwischen den Prozessparteien. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind insbesondere in §§ 68 Abs. 3, 74, 265 f., 325 ff., 613 ZPO sowie in § 407 Abs. 2 BGB normiert. Matthias Fervers zeigt, dass weder die Grundregel noch die Ausgestaltung der Ausnahmen zu angemessenen Ergebnissen führen. Im ersten Teil der Arbeit untersucht der Autor die Defizite der gesetzlichen Regelungen und ihrer Interpretation und nimmt jeweils eine dogmatisch-systematische Neubestimmung vor. Anschließend entwickelt er eine grundlegende und vom herrschenden Verständnis abweichende Konzeption zur Rechtskraftwirkung gegenüber Dritten, die sich auch für die Konstellation des kollektiven Rechtsschutzes fruchtbar machen lässt.
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