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Die deutschen Ausführungsvorschriften zur Europäischen Insolvenzverordnung
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Die am 31. Mai 2002 in Kraft getretene EuInsVO schafft für den internationalen Insolvenzrechtsverkehr eine einheitliche europäische Grundlage. Eine Verordnung gilt nach Art. 249 EGV in jedem Mitgliedstaat allgemein und unmittelbar und bedarf zur Entfaltung ihrer Wirkungen keiner gesonderten Umsetzung. Trotzdem gibt es noch einige erhebliche Aspekte, in denen die EuInsVO der Ausfüllung bzw. Anpassung des förmlichen Verfahrens nach deutschem Recht für Insolvenzverfahren mit europäischem Bezug bedarf. Diesem Bedarf soll mit den in der Neufassung des Art. 102 EGInsO enthaltenen Ausführungsvorschriften zur EuInsVO Rechnung getragen werden. Ziel dieser Arbeit ist es, eine jede Ausführungsvorschrift auszuleuchten und, insbesondere im Hinblick auf die Verordnungskonformität, detailliert und kritisch zu untersuchen. Da die Ausführungsvorschriften die Schnittstelle zwischen EuInsVO und InsO darstellt, sind dabei an vielen Stellen ausgiebige Blicke sowohl in die EuInsVO als auch in die InsO notwendig. In diesem Sinne will die Darstellung zugleich einen Anstoß zur Beschäftigung mit der EuInsVO geben.
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