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Die Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG

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Am 13. Dezember 2006 ist das "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (kurz: SEStEG) in Kraft getreten. Neben einer Anpassung des nationalen (Steuer-)Rechts an aktuelle Vorgaben der EU (SE-VO, SCE-VO, EU-Fusionsrichtlinie und SEEG) sollten die vorgenommenen Gesetzesänderungen den "Investitionsstandort Deutschland" attraktiver machen. Außer weiteren "Schutzmaßnahmen" wurde jedoch gleichzeitig ein "Grundtatbestand der Entstrickung" eingeführt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG bzw. § 12 Abs. 1 KStG), um das deutsche Besteuerungsaufkommen vor vermeintlicher Reduzierung durch die grenzüberschreitende Verlagerung von Wirtschaftsgütern zu schützen. Eine sofortige steuerliche Entstrickung soll immer dann erfolgen, wenn das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird. Der Anwendungsbereich der inzwischen eingeführten, höchst umstrittenen Regelungen ist weiterhin unklar. Yvonne Klimke geht einer Vielzahl von Fragen nach, die durch § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG aufgeworfen werden. Sie unterzieht insbesondere den Tatbestand und den Anwendungsbereich der Regelung einer genauen Analyse und überprüft europa- und verfassungsrechtliche Bedenken.
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