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Die Kapitalertragsbesteuerung kommunaler Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit

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Wichtiges Thema für viele deutsche Kommunen Die Arbeit beschäftigt sich mit der Kapitalertragsbesteuerung kommunaler Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das Buch hat damit Relevanz für ca. 11.000 deutsche Gemeinden, die solche Betriebe in Form von Schwimmbädern, Nahverkehrsbetrieben, Kantinen, Kitas usw. führen. Schwerpunkt: Rücklagenbildung von Regiebetrieben und ihre steuerliche Zulässigkeit Der Autor klärt zunächst Zweck und Anwendungsbereich der hier zentralen Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG. Sodann widmet er sich ausführlich der Bemessung des abzugspflichtigen Kapitalertrags. Im Mittelpunkt stehen dabei die Rücklagenbildung von Regiebetrieben und ihre steuerliche Zulässigkeit. In diesem Zusammenhang wird auch die Auflösung von Rücklagen beleuchtet, und zwar die tatsächliche Auflösung sowie die praktisch sehr wichtige Auflösung von Rücklagen infolge von Umwandlungen der Regiebetriebe (Einbringung des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft oder Formwechsel). Die Untersuchung spiegelt den Stand der Rechtslage bis einschließlich Oktober 2018 wider. BMF mittlerweile auf derselben Linie Das Bundesministerium der Finanzen hat sich im Januar 2019 in einem revidierten Anwendungsschreiben betreffend Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 2018 (VIII R 42/15, VIII R 15/16) zur Zulässigkeit von Rücklagen im Regiebetrieb angeschlossen (BMF vom 28. Januar 2019, BStBl. I 2019, S. 97, Rn. 35). Die Verwaltungsauffassung liegt damit nunmehr auf der Linie der in dieser Arbeit dargestellten Grundsätze zur steuerlichen Zulässigkeit einer Rücklagenbildung bei Regiebetrieben. Damit entfällt wenigstens ein Teil der erheblichen Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Kapitalertragsbesteuerung von Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Zielgruppen: - Steuerberaterinnen und Steuerberater - Dozentinnen und Dozenten für Steuerrecht
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