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Die kartellrechtliche Haftung für Preisschirmschäden

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Etabliert sich ein durch verbotene Kartellierung manipulierter Preis auf Grund der Mechanismen des betroffenen Marktes und hat dies Einfluss auf die Preise von nicht beteiligten Unternehmen, so wird vom sog. "umbrella pricing" gesprochen. Durch den um ein Aufzugs- und Rolltreppenkartell geführten "Kone-Prozess" erlangte die sich daran anknüpfende Schadensersatzdiskussion in Deutschland große Bedeutung. Es entspricht der heute herrschenden Auffassung, dass Kartelldelinquenten schadensrechtlich nicht nur von den eigenen Kunden, sondern auch von den Kunden ihrer Wettbewerber in Anspruch genommen werden dürfen. Die Durchsetzbarkeit dieses grundsätzlich anerkannten Rechtsschutzes liegt jedoch - wie das private enforcement generell in Deutschland - im Argen. Eine erfolgreiche klageweise Geltendmachung scheitert häufig an den enormen Beweislasthürden. Namentlich die konkrete Schadensbezifferung stellt Kartellopfer regelmäßig vor große Schwierigkeiten. Der Verfasser spricht sich deshalb für die Einführung einer gesetzlichen Schadensvermutung aus, welche nicht nur das "ob", sondern auch das "wie" des Schadens umfassen soll.
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