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Die Konsumsteuern im Österreichisch-Ungarischen Ausgleich (Classic Reprint)
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Excerpt from Die Konsumsteuern im Österreichisch-Ungarischen AusgleichDas österreichische Gesetz über die gemeinsamen Angelegenheiten vom 21. Dezember 1867 beruht auch nicht, was seinen gesamten Inhalt betrifft, auf einer Regiemngsvorlage: den ersten fünf Paragraphen des Gesetzes, worin die gemeinsamen und dann die sogenannten dualistischen Angelegenheiten aufgezählt, die Prinzipien der Deckung des gemeinsamen Aufwandes fest gesetzt und Anordnungen über die Verwaltung der gemeinsamen Angelegen heiten getroii'en werden, fehlt die Unterlage eines Regierungsentwurfes, denn die Regierung unterbreitete dem Abgeordnetenhause des Reichsrates bloß einen Gesetzentwurf über die Delegationen, in dem zwar gemeinsame Au gelegenheiten und gemeinsame Minister erwähnt werden, aber ohne jede nähere Kennzeichnung. Der Verfassungsausschuß des Abgeordnetenhauses hat diese Lücke ausgefüllt, indem er die erwähnten fünf Paragraphe verfaßte und dem Regierungstexte voranstellte, in der völlig zutreffenden Erwägung, daß "die gemeinsamen Angelegenheiten vorerst gesetzlich festgestellt sein müssen, ehe das Gesetz über die_ Art ihrer Behandlung in Wirksamkeit treten kann. Auch der Paragraph 36 wurde in diesem Sinne vom Ausschuß verfaßt. Dabei hat. Sich der Ausschuß, wie er angibt , sachlich genau an die Bestimmungen des ungarischen Gesetzartikels XII, insoweit es sich um die Festsetzung der gemeinsamen Angelegenheiten handelt, gehalten und glaubte nur was die Form betrifft von der an vielen Stellen historische Anführnngeu und Motive enthaltenden Fassung des ungarischen Gesetzes abweichen zu Die übrigen Paragraphen des Gesetzes. Bis auf die beiden letzten, hetreß'en die Delegationen, wobei größtenteils die Vorschläge der Regierung wiedergegeben werden, die sich natürlich an das ungarische Gesetz anschließen. Eine Abweichung des österreichischen Gesetzes vom ungarischen ist in einer Bestimmung über die kaiserliche Festsetzung der Quote enthalten, dann wurde die im ungarischen Gesetz vor kommende Anregung über die Verwendung der Zolleinnahmen weggelassen, wegen der Wahl der Delegationen durch den Reichsrat sind natürlich Sonder bestimmungen getroffen worden. Überdies bestehen noch andere Divergenzen. Wie sich herausstellt, ist das österreichische Gesetz über die gemeinsamen Angelegenheiten, abgesehen von den bei den Wiener Beratungen verein harten wenigen Punkten, ungarischen Ursprungs.About the PublisherForgotten Books publishes hundreds of thousands of rare and classic books. Find more at www.forgottenbooks.comThis book is a reproduction of an important historical work. Forgotten Books uses state-of-the-art technology to digitally reconstruct the work, preserving the original format whilst repairing imperfections present in the aged copy. In rare cases, an imperfection in the original, such as a blemish or missing page, may be replicated in our edition. We do, however, repair the vast majority of imperfections successfully, any imperfections that remain are intentionally left to preserve the state of such historical works.
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