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Die Kronzeugenmitteilung der Europäischen Kommission im EG-Kartellrecht
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Die Kronzeugenmitteilung schafft einen Anreiz für Unternehmen, die an Kartellen beteiligt sind, mit der Europäischen Kommission zu kooperieren, ihr also Informationen und Beweismaterial über das verbotene Kartell zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise gelingt der Europäischen Kommissionin vielen Fällen der Nachweis des Kartells und sie kann Geldbußen gegen die beteiligten Unternehmen verhängen. Dem kooperierenden Unternehmen jedoch wird die Geldbuße gemäß der Kronzeugenmitteilung erlassen oder sie wird ermäßigt - je nach Umfang und Zeitpunkt der Kooperation. Birgit Häberle untersucht umfassend die Rechtmäßigkeit der Kronzeugenmitteilung. Ist die Europäische Kommission berechtigt, eine solch weitreichende Regelung in Form einer Mitteilung zu erlassen? Und hat sie dabei die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts beachtet? Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass Abschnitt A der Kronzeugenmitteilung über den Erlass der Geldbuße rechtswidrig ist. Die Europäische Kommission hat diesbezüglich das ihr eingeräumte Ermessen überschritten.
Das Werk ist nicht nur für die Wissenschaft, sondern auch für die Praxis relevant. Inzwischen wird in den meisten europäischen Kartellbußgeldfällen ein Antrag auf Erlass oder Ermäßigung der Geldbuße gemäß der Kronzeugenmitteilung gestellt.
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