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Die nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip des Europäischen Umweltrechts
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 14 Punkte, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Seminar zum Umweltrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Nachhaltige Entwicklung wird in der Literatur auch als dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung bezeichnet, z. T. ist im EG-Vertrag auch von einer ausgewogenen und nach-haltigen Entwicklung die Rede.
Die Definition eines Begriffes soll diesen beschreiben und den Inhalt des Begriffes verdeutlichen. Allerdings ist eine Definition von Nachhaltigkeit bzw. nachhaltiger Entwicklung ist im europäischen Recht nicht zu finden. Aus diesem Grunde soll im Folgenden, eine für die Frage der Umsetzung, des Leitprinzips der nachhaltigen Entwicklung im europäischen Umweltrecht, brauchbare Bestimmung erfolgen. Der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung bezeichnet ein Leitbild, dessen Zielvorstellungen im Wesentlichen auf internationale und europäische Impulse zurückgehen. Eine gängige Definition findet sich in der nachstehenden Passage des Brundtland-Berichts, es handelt sich dabei um eine Sichtweise, welche auch in der Staatengemeinschaft der Vereinten Nationen geteilt wird.
"Sustainable development is development that meets the need of the present without compromising the ability of future generations to meet their own needs."
In der deutschen Übersetzung:
"Dauerhafte Entwicklung ist Entwicklung, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können."
Es handelt sich somit um ein globales und generationsübergreifendes Prinzip.
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