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Die Ohnmacht bei der Geburt vom gerichtsärztlichen Standpunkt
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Dnter allen Verbrechen, welche das Strafgesetzbuch kennt, ist das furchtbaTste del' Mord, die planmassige, uberlegte VeT nichtung eines Menschenlebens, zugleich aber ist der Marder von allen VeTbTechern derjenige, welcher am wenigsten und kaum jemals Anspruch auf das Mitgefuhl seiner Nebenmenschen er heben darf. Anders verhalt es sich mit dem "Kindesmord", der vom MOTde wenig mehr als den N amen hat. Wenn eine Mutter ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsatzlich todtet - und in dies em Fane ist sie eine Kindesmorderin speciell im Sinne des § 217 R. -St. -G. -B. -, so wird sie dem Sittenrichter vielleicht noch in milder em Lichte erscheinen, wenn schon der Mann des Gesetzes auf die fur dieses Verbrechen normirte Strafe erkennt, die hieT Zuchthaus von dTei bis zu f-unfzehn J ahTen ist, und ihr die mildernden Dmstande nicht zubilligt, die ihn berech tigen wi. trden, auf Gefangniss von zwei bis zu funf J ahren zu erkennen. Aber diese Sympathie, welche die Kindesmordel"in im em zelnen Falle dem Laien einflossen mag, darf sein Gerechtigkeits gefuhl nicht alteriren, und zumal darf derjenige Laie, welcher zur Mitwirkung bei einer KTiminalprocedur berufen ist, der natur lichen Regung seines Mitgefuhls niemals einen Einfluss auf die pTaktische Ausubung seines Antheils an der Rechtspflege veT- IV statten.
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