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Die Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?

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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Multimedia, Internet, neue Technologien, Note: 1, 3, Universität Hamburg (Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Department Sozialwissenschaften Institut für Politische Wissenschaft), Veranstaltung: eParticipation, eGoverment, eVoting, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Internet kommt als Verbreitungsweg der öffentlich-rechtlichen (ö.-r.) Rundfunkunternehmen ARD und ZDF eine immer größere Bedeutung zu. Doch die Onlineexpansion ist umstritten, denn nicht alles spricht dafür, ö.-r. Online-Angebote vorbehaltlos als Rundfunk i.S.d. Verfassungsrechts einzustufen. Hieran anschließend möchte ich in meiner Hausarbeit der Frage nachgehen, ob die Online-Dienste der ö.-r. Rundfunkanstalten mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel des ö.-r. Rundfunks vereinbar sind. Anders ausgedrückt ist zu beantworten, was mit "Rundfunk" i.S.d. Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) gemeint ist, um daraufhin zu überprüfen, ob ö.-r. Online-Aktivitäten in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen. Erst auf Grundlage dieser "tatbestandlichen Zuordnung" (Degenhart, 2001: 62) wäre es möglich, herauszustellen, ob es auch im Netz einen verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag für ö.r. Anbieter gibt. Denn generell gilt, dass Rundfunk-Aktivitäten wie Online-Dienste prinzipiell dann vom Funktionsauftrag umfasst sind, wenn sie dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff entsprechen (Witt, 2006: 111). Die bundesrichterliche Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist somit Grundlage und Maßstab für den Funktionsauftrag (Witt, 2006: 101f). Der Funktionsauftrag für Fernseh- und Hörfunkdienste schreibt dem Rundfunk vor, die Funktion des Vielfaltsgaranten im Bereich der Grundversorgung wahrzunehmen (Witt, 2006: 110), um die Vielfaltsdefizite des Privatfunks auszugleichen (Gersdorf, 2008: 33f). Strittig ist, ob oder in we
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