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Die Qualifikationsanforderung an Anlageberater

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In den vergangenen Jahren offenbarten Testberatungen regelmäßig die mangelhafte Qualität vieler Anlageberatungen. Dem begegnet seit 1.11.2012 eine aufsichtsrechtliche Norm zur Qualifikation der Anlageberater. § 34d Abs. 1 S. 1 WpHG und die WpHGMaAnzV normieren die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit der Anlageberater. § 34d Abs. 4 WpHG stattet die BaFin mit neuen Sanktionskompetenzen aus. Die Arbeit konkretisiert die einschlägigen Vorschriften und diskutiert deren Rechtmäßigkeit. Der Regulierungsbedarf der Vorschrift beruht vor allem auf ökonomischen Überlegungen: Informationsasymmetrien der Anleger eröffnen opportunistische Verhaltensspielräume des Anlageberaters. Deshalb analysiert die Arbeit die Qualifikationsanforderung auf Grundlage der Prinzipal-Agenten-Theorie und diskutiert Regulierungsansätze de lege ferenda unter ökonomischen und rechtlichen Gesichtspunkten. Dabei fließen einschlägige Vorschriften der Gewerbeordnung und der britischen Financial Conduct Authority ein.
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