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Die rechtliche Situation Bergkarabachs. Möglichkeiten eines Krisenmanagements

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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Region: Russland, Länder der ehemal. Sowjetunion, Note: 1, 3, Freie Universität Berlin (Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaften), Veranstaltung: Krisenprävention, Konfliktbearbeitung, Friedenskonsolidierung - Theorie und Praxis am Beispiel aktueller Regionalkonflikte, Sprache: Deutsch, Abstract: Als Ende der 1980er Jahre armenische Intelektuelle, im Zuge der durch Glasnost und Perestroika veränderten Artikulationsmöglichkeiten für nationale Anliegen, den seit der Annexion des Südkaukasus durch die Sowjetunion unterdrückten Konflikt um Bergkarabach auf die politische Tagesordnung setzten, entwickelte sich eine Krise, die von 1991 bis 1994 zu einem zwischenstaatlichen Konflikt zwischen Aserbeidschan auf der einen und Armenien und dem Autonomen Gebiet Bergkarabach (zu Aserbeidschan gehörig) auf der anderen Seite führte. Bereits mit dem Antrag des Gebietssowjets von Bergkarabach auf Übertragung des Autonomen Gebiets von Aserbeidschan auf Armenien im Februar 1988 trat das Problem ungelöster Nationalitätenkonflikte und umstrittener Territorialfragen innerhalb der Sowjetunion offen in Erscheinung. Immer häufiger kam es in der Folgezeit zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Armeniern und Aserbeidschanern, die sich wie erwähnt seit 1991 zu einem Krieg um das Autonome Gebiet Bergkarabach ausweiteten. Neben zahlreichen Todesopfern und Flüchtlingen, die in Folge dieses Krieges ihre Heimat verlassen mussten, wurde durch die armenische Besetzung von Bergkarabach und insgesamt sieben aserbeidschanischen Provinzen, die nach unterschiedlichen Angaben etwa 16 bis 20 Prozent des aserbeidschanischen Territoriums ausmachen, eine auf Dauer unhaltbare Situation geschaffen, die bis heute unverändert Bestand hat und zu deren möglicher Lösung die internationalen Organisationen bisher nur wenig beigetragen haben. Zwar wurde der ursprünglich innerstaatliche Konflikt nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion im Rahmen der OSZE und durch die Einsetzung der sog. Minsker Gruppe bereits 1992 internationalisiert, allerdings konnten sich Armenien und Aserbeidschan trotz internationaler Vermittlung bisher auf keinen Kompromiss einigen. Die Ursachen für die zementierte Situation und die Unfähigkeit der beteiligten Konfliktparteien zur Kompromissfindung liegen dabei vor allem in einer diametral entgegengesetzten Geschichtsauffassung und der unterschiedlichen Interpretation sowohl des sowjetischen Rechts als auch des Völkerrechts begründet. Denn sowohl Armenien als auch Aserbeidschan gehen davon aus, dass Bergkarabach das ursprüngliche Siedlungsgebiet des jeweils eigenen Volkes gewesen ist, bzw. dass die zu früherer Zeit dort ansässigen Siedler entweder ihre direkten Vorfahren gewesen sind oder schon frühzeitig von ihnen assimiliert wurden.
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