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Die Stiftung von Todes wegen im erbrechtlichen Konfliktfall
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Bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen entscheidet nach dem Tod des Stifters und der Eröffnung der letztwilligen Verfügung allein die Stiftungsbehörde über das Vorliegen der für die Anerkennung notwendigen Voraussetzungen. Gleichzeitig können Erben oder Erbprätendenten Ansprüche aus dem letzten Willen oder aus Erb-und Pflichtteilsrecht geltend machen, die der Stiftung ihre Vermögensgrundlage entziehen können. Die folgende Arbeit widmet sich den im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bestehenden Herausforderungen und entwickelt hierfür praxisnahe Lösungen. Sie beantwortet außerdem die Frage, wer bei einer Stiftung von Todes wegen in der Schwebephase zwischen Tod des Erblassers und Anerkennung der Stiftung Rechtsträger des Nachlasses ist.
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