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Die strafbare Deliktsvorbereitung unter besonderer Berücksichtigung des 234a Abs. 3 StGB
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Das bundesdeutsche Strafrecht pönalisiert in unterschiedlicher Weise Handlungen, die der Vorbereitung einer Tat dienen (etwa die Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen, die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens oder die Vorbereitung einer Verschleppung). Diese Delikte werden in mehrfacher Hinsicht untersucht: Steht nur die Vorbereitung einer eigenen oder auch die Vorbereitung einer fremden Tat unter Strafe? Gibt es einen strafbaren Vorbereitungsversuch? Wie muß der Vorsatz eines Vorbereitungstäters beschaffen sein? Gibt es eine strafbare Vorbereitung durch Unterlassen? Kann der Täter mit strafbefreiender Wirkung von der Vorbereitung zurücktreten? Besondere Beachtung finden die untypisierten Vorbereitungsdelikte und die Frage, welche Voraussetzungen eine strafbare Vorbereitungshandlung in objektiver Hinsicht erfüllen muß.
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