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Die Strafbarkeit des Rechtsanwaltes im Rahmen von privaten Insolvenzverfahren
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In der Praxis kommt es häufig vor, dass Unternehmen, die sich in Krise und Insolvenz befinden, von Rechtsanwälten beraten werden. Die Tätigkeit solcher Rechtsanwälte erstreckt sich dabei nicht selten auch auf den Fall, dass der das Unternehmen vertretende Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens dadurch zu vermeiden sucht, dass er ein Rundschreiben an sämtliche Gläubiger verfasst. Hierin werden die Gläubiger um Mitteilung gebeten, ob sie auf einen jeweils quotal gleichen Teil ihrer Forderungen zu verzichten bereit sind. Anreiz für die Zustimmung der Gläubiger ist der oft zutreffende Hinweis, dass sich hierdurch die für sie zu erwartende Quote mangels Verfahrenskosten erhöht. Gleichwohl wird dabei - auch wenn dieses Verfahren zur Zufriedenheit aller Beteiligten verläuft - oftmals die Insolvenzantragsfrist mit der Folge der Strafbarkeit des Unternehmensführers überschritten. Diese Arbeit befasst sich mit der Beihilfestrafbarkeit des Rechtsanwaltes, der dieses Verfahren begleitet, und zeigt einen dogmatisch stringenten Weg der restriktiven Handhabung dieser Beihilfestrafbarkeit.
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