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Die Übernahme von Aktien für Rechnung der Gesellschaft
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Die Vorschrift zur originären Übernahme von Aktien für Rechnung der Gesellschaft führt im aktuellen Aktienrecht ein Schattendasein. Ursprünglich eingefügt zur Unterbindung so genannter Vorratsaktien, wird sie heute durch Literatur und Rechtsprechung überwiegend ignoriert. Möglicherweise träte die praktische Bedeutung der Regelung bei konsequenter Anwendung der Norm deutlicher hervor. Diese Arbeit geht daher im Besonderen der Frage nach der Reichweite des Tatbestands der Vorschrift des § 56 Abs. 3 AktG nach. Daraus ergibt sich die Frage nach den Rechtsfolgen der Regelung, die besonders ausgestaltet sind und daher eine eingehende Untersuchung lohnen.
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