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Die übernahmerechtliche Gleichbehandlungspflicht nach § 3 Abs. 1 WpÜG

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Um positive Rechtfertigung und Normreichweite privatrechtlicher Gleichbehandlungspflichten wird kontrovers gerungen. Die übernahmerechtliche Gleichbehandlungspflicht aus § 3 Abs. 1 WpÜG bildet hier keine Ausnahme. Neben der Frage nach der Funktion einer Gleichbehandlungspflicht bei öffentlichen Unternehmensübernahmen stellen in letzter Zeit unterschiedliche Wertpapierarten wie Aktien einerseits und Wandelanleihen sowie Put und Call Optionen andererseits eine besondere Herausforderung für den übernahmerechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Treiber dieser Rechtsentwicklung sind aktivistische Investoren wie etwa der US-amerikanische Hedge Fund Elliott. Die vorliegende Arbeit nimmt das Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2017 zur Übernahme der Celesio AG durch die US-amerikanische McKesson Corp. zum Anlass, Sinn und Zweck sowie Normanweisung von § 3 Abs. 1 WpÜG weiter zu konturieren. In der Entscheidung geht es im Kern um die Frage, wie der übernahmerechtliche Mindestpreis zu bilden ist, wenn der Bieter während der Referenzzeiträume für Wandelanleihen eine höhere Gegenleistung, durchgerechnet auf eine wandelbare Aktie der Zielgesellschaft, zahlt als im öffentlichen Angebot für Aktien. Muss der Bieter in einem solchen Fall allen Aktionären, die das Angebot angenommen haben und die Gegenleistung gerichtlich überprüfen lassen, den gleichen Preis bezahlen wie dem Inhaber der Wandelanleihen, der auch in diesem Fall Elliott hieß? Handelt es sich bei dem Gesamtkaufpreis für die Wandelanleihe um die mindestpreisrelevante Gegenleistung? Die Abhandlung zielt darauf ab, aufzuzeigen, wie die mindestpreisrelevante Gegenleistung unter Berücksichtigung der übernahmerechtlichen Gleichbehandlungspflicht zu bestimmen ist. Neben der rechtsökonomischen Methode liefert auch ein rechtsvergleichender Seitenblick auf das britische, österreichische und eidgenössische Übernahmerecht gewinnbringende Erkenntnisse. Mithilfe der Verwaltungspraxis der helvetischen Übernahmekommission wird herausgearbeitet, in welchen Konstellationen der Erwerb von Wandelanleihen oder Call Optionen durch den Bieter Mindestpreisrelevanz für die Aktien der Zielgesellschaft aufweist.
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