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Die Verfahrensbeistandschaft

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Mit der Neuregelung der Verfahrensbeistandschaft in § 158 FamFG wurde die Verfahrenspflegschaft nach § 50 FGG a.F. abgelöst und die Interessenvertretung für Minderjährige als Institut sui generes erheblich weiterentwickelt. Katja Rösler geht der Frage nach, ob hierbei die verfassungsmäßigen Anforderungen ausreichend umgesetzt wurden. Hierzu werden zunächst die verfassungsrechtliche Subjektstellung des Minderjährigen und seine verfahrensrechtliche Position im Kindschaftsverfahren analysiert. Nach Untersuchung der rechtlichen Ausgestaltung des Verfahrensbeistands wird festgestellt, dass dieser zwar als eigenständiger Beteiligter neben den Minderjährigen tritt und dessen Beteiligtenposition spiegelt, jedoch keine gesetzliche Vertretungsbefugnis hat. Insofern bleibt für den konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich ist. Die enge Verzahnung von Verfahrensbeistandschaft und Ergänzungspflegschaft gewährleistet jedoch die notwendige Interessenvertretung des Minderjährigen.
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