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Die Verletzung EU-rechtlich geschützter geografischer Namen
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Nach der EU-Verordnung Nr. 510/2006 können geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarprodukte und Lebensmittel durch eine Registrierung bei der Kommission unionsweiten Schutz erwerben. Dieses Schutzsystem hat in den vergangenen Jahren einen erstaunlichen Zulauf erfahren. Derzeit werden etwa 1000 Begriffe für kulinarische Erzeugnisse geschützt, für mehr als 200 weitere Bezeichnungen läuft derzeit das Eintragungsverfahren. Die steigende wirtschaftliche Bedeutung des Schutzsystems wird durch den Umstand unterstrichen, dass Schutzanmeldungen nun in wachsendem Maße auch aus Drittländern wie China, der Türkei, Vietnam oder Thailand eingereicht werden.
Für die Produzenten und Händler von Erzeugnissen mit geografischen Namen ist die durch die Verletzungsnormen der Verordnung bestimmte Reichweite des gewährten Schutzes von essentieller Bedeutung. Dennoch hat in der rechtswissenschaftlichen Literatur eine systematische Auseinandersetzung mit den Fragen, gegen welche Handlungen sich die Nutzungsberechtigten zur Wehr setzen dürfen, und auf welche eigenen Rechtspositionen sich vorgebliche Verletzer zur Verteidigung stützen können, bisher kaum stattgefunden. Die vorliegende Studie ist ein wichtiger Schritt dahin, diese Lücke zu schließen.
Einer der Hauptschwerpunkte der Arbeit liegt in der eingehenden Analyse der durch den Unionsgesetzgeber vorgesehenen Verletzungstatbestände der Art. 8 und 13 Abs. 1 UA 1 der Verordnung Nr. 510/2006. Ihrer Bedeutung entsprechend nimmt dabei die detaillierte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH großen Raum ein. Wichtige Erkenntnisse gewinnt der Verfasser in diesem Zusammenhang auch aus der Analyse des markenrechtlichen "case laws" der Unionsgerichte.
Zudem widmet sich die Studie eingehend der Frage, wie das Unionsrecht im Falle eines Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 UA 1 der Verordnung Nr. 510/2006 auf ältere Rechtspositionen und Besitzstände Rücksicht nimmt. Dieser Themenkreis ist aus praktischer Sicht von elementarer Bedeutung, da erst hier über die tatsächliche Reichweite der Verbotsnormen entschieden wird. Bei der Diskussion der Problematik spielen die Vorgaben, die sich aus dem TRIPS-Übereinkommen ergeben, eine besondere Rolle und werden daher detailliert dargestellt und analysiert.
Die Arbeit wurde 2010 mit dem Issekutz-Preis der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgezeichnet.
Lieferbar in ca. 10-20 Arbeitstagen