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Die Verpflichtung des Abwassereinleiters zur Weitergabe von Eigenmeßwerten und der nemo-tenetur-Satz

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Dem Abwassereinleiter wird regelmäßig die Einhaltung bestimmter Grenzwerte hinsichtlich der Verschmutzung des Abwassers auferlegt. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte besteht die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Gewässerverunreinigung. Der Abwassereinleiter muß die Einhaltung der Grenzwerte selbst überwachen und die entsprechenden Eigenmeßwerte auf Grund unterschiedlicher wasserrechtlicher Bestimmungen an staatliche Stellen weitergeben. Damit besteht die Gefahr, daß er sich selbst belasten muß. Das kollidiert mit dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare. Eine Lösung dieser Konfliktlage, die auch in anderen Bereichen nicht befriedigend gelungen ist, wird in dieser Arbeit aufgezeigt.
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