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Die vertragsmässige Doppelwährung

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Früher, ·als ich erwartet hatte, legten die verbündeten Re­ gierungen dem Bundesrathe den Gesetzentwurf, betreffend Aende­ rung des Artikel IV des Deutschen Münzgesetzes vom 9. Juli 1873, vor. Da nach meiner Meinung eine Annahme dieses Gesetzes den Zwecken der Goldwährungspartei wesentlich Vorschub geleistet hätte und die Discussion über den Gesetzentwurf möglicherweise zu einer Entscheidung der in der Schwebe befindlichen deutschen Währungsverhältnisse führeri könnte, so nahm ich eine abermalige Theilung meines Buches vor und publicire die erste Hälfte des zweiten Theiles als zweite Abtheilung. Im Hochsommer hoffe icb dann die dritte, abschliessende Abtheilung nachfolgen lassen zu können, in welcher ich die Währungsverhältnisse der Haupt­ culturstaaten, so weit sie für den Bimetallismus in Betracht ko~men, besprechen werde. Während die nachfolgenden Blätter unter der Presse waren, fand im Deutschen Reichstage bereits die erste Lesung des oben erwähnten Gesetzentwurfes statt. Die V oraussagungen, die der Leser in den nachfolgenden Ausführungen finden wird, haben hier­ bei die vollstäl!digste Bestätigung erfahren. Die Anhänger der Goldwährung schlugen eine Amendirung vor, die das Gesetz füg­ lieh zu einem "Gesetz, betreffend Wiederaufnahme der Silber­ verkäufe" gemacht hätte. Es zeigte sich aber auch, dass die Vorwort. IV wirthschaftliche Mehrheit des Reichstages sich nicht so ohne W ei­ teres dupiren liess, und die Verhandlungen bewiesen, dass die bimetallistische Idee unter unseren Volksvertretern immer mehr an Boden gewinnt.
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