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Die Verwertbarkeit gem. 28 USC § 1782(a) erlangter Beweismittel im deutschen Zivilprozess

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Im deutschen Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Danach obliegt es den Parteien, die für sie vorteilhaften Informationen und Beweismittel zu ermitteln und in den Rechtsstreit einzuführen. Ihr Prozessgegner muss sie dabei im Grundsatz nicht unterstützen, nemo contra se edere tenetur. Anders im US-amerikanischen Zivilprozess: Im Rahmen der pre-trial discovery schulden die Parteien einander grundsätzlich umfassende Aufklärung über alle für den Rechtsstreit relevanten Tatsachen. Diese Divergenz wird brisant aufgrund von 28 USC § 1782(a). Denn danach können sich auch die Parteien eines außerhalb der USA anhängigen Rechtsstreits der Instrumente der discovery bedienen. Werden derart erlangte Informationen und Beweismittel in einen deutschen Zivilprozess eingeführt, stellt sich die Frage, wie die deutschen Gerichte damit umzugehen haben.
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