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Die völkerrechtliche Zulässigkeit ausländischer militärischer Hilfe

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Artikel 2 Absatz 4 der Satzung der Vereinten Nationen verbietet die Androhung oder Anwendung von bewaffneter Gewalt in den internationalen Beziehungen, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtet oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist. Ungeachtet des Umstandes, dass schon ein kurzer Blick auf die Satzung der Vereinten Nationen und die Friendly Relations Declaration sowie weitere maßgebliche Normen zeigt, dass ausländische militärische Hilfe an kriegführende Gegner einer legalen Regierung in einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt gegen das Gewaltverbot und auch gegen das Interventionsverbot verstößt, bemühen sich Befürworter der Zulassung solcher Hilfe um Begründung aus dem Selbstverteidigungsrecht, im Kontext von Zwangsmaßnahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, aus dem Konzept der Schutzverantwortung und aus Gegenmaßnahmen als mögliche Rechtfertigungsgründe.
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