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Die vorvertragliche Haftung (Culpa in Contrahendo) und der deliktsrechtliche Schutz primärer Vermögensinteressen
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Bei der culpa in contrahendo unterscheidet man zwischen den körper- und sachbezogenen und den vermögensbezogenen Pflichten. Im Gegensatz zum ersteren ist der letztere Sorgfaltspflichtenkreis seit jeher als ein «legitimer» Anwendungsbereich der vertraglich verstandenen c.i.c. bezeichnet worden. Angesichts des zunehmenden Anwendungsbereichs der vermögensbezogenen c.i.c. fragt man sich aber heute, ob diese c.i.c. wirklich als «vertraglich» bzw. «vertragsähnlich» angesehen werden kann, ob dabei ein Vertrauen im Sinne der Vertrauenshaftung überhaupt als plausibler Haftungsgrund dienen kann und ob nicht die Berufung auf die c.i.c. in der Tat auf den Schwächen des deutschen Deliktsrechts, u.a. auf der Unersetzbarkeit primärer Vermögensschäden, beruht. Von diesen Fragen ausgehend, befaßt sich die vorliegende Arbeit mit den deliktischen primären Vermögensschäden, der vorvertraglichen Haftung und dem Verhältnis dieser beiden im deutschen, englischen und französischen Recht.
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