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Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Ratingagenturen gegenüber Investoren
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Ratingagenturen gehören zu den einflussreichsten Akteuren auf den Kapitalmärkten. Ihr Versagen wird als eine wesentliche Ursache der sog. »Subprime-Krise« im Jahr 2007 angesehen, die eine weltweite Finanzkrise auslöste. Unter welchen Voraussetzungen aber haften Ratingagenturen gegenüber Investoren, die auf ihre Bewertungen vertrauen? Der europäische Gesetzgeber hat im Jahr 2013 eine Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern für grobe Fahrlässigkeit eingeführt. Daneben bleibt allerdings noch ein weiter Anwendungsbereich für das nationale Recht. Zivilrechtlich handelt es sich - ähnlich wie bei Sachverständigengutachten, Wirtschaftprüfertestaten oder Kunstexpertisen - um einen Fall der Dritthaftung für Informationen gemäß § 311 Abs. 3 BGB. Schließlich stellt sich die Frage, ob eine Haftung von Ratingagenturen rechtspolitisch sinnvoll und ein Instrument einer angemessenen Regulierung von Ratingagenturen ist.
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