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Die Zustellung einer «punitive damages»-Sammelklage an beklagte deutsche Unternehmen
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Seit der Napster-Entscheidung des BVerfG versuchen deutsche Unternehmen immer wieder einem US-Verfahren zu entgehen, indem sie schon die Annahme einer US-Klageschrift verweigern und gegen die Zustellungsanordnung vorgehen. Die Arbeit geht der Frage nach, ob diese Verteidigungsstrategie Erfolg versprechend ist. Schwerpunktmäßig wird erörtert, ob und wann eine US-Sammelklage, die auf Zahlung exorbitant hohen Strafschadensersatzes gerichtet ist, nach dem Haager Zustellungsübereinkommen zugestellt werden muss. Im Mittelpunkt der Ausführungen steht der Anwendungsbereich der Art. 1 Abs.1, 13 Abs. 1 HZÜ. Daneben bilden die Eigenheiten des US-Zustellungsrechts einen weiteren Hauptaspekt der Untersuchung. Umfassend geprüft werden die alternativen Zustellungsformen nach US-Prozessrecht, die neben dem HZÜ zur Anwendung kommen können.
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