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Die Zwangsvollstreckung in Internet-Domains unter besonderer Berücksichtigung des Kennzeichenrechts
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Das rasante Wachstum des Geschäftsverkehrs im Internet hat zur Folge, dass Domain-Namen mittlerweile einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen können. Dies gilt insbesondere für leicht einprägsame Domains, die aus Wörtern des allgemeinen Sprachgebrauchs bestehen. So ist beispielsweise 1999 die Internet-Domain «http://www.business.com» für einen Betrag von 7, 5 Millionen US-$ versteigert worden. Derart zum Vermögenswert aufgestiegen war es nur eine Frage der Zeit, bis Domain-Namen als potentielle Vollstreckungsobjekte in Betracht kamen. Ob jedoch eine Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Internet-Domains überhaupt zulässig ist und, wenn ja, wie die Durchführung einer solchen im Einzelnen auszusehen hat, ist bis jetzt weitestgehend ungeklärt. Gerade die Frage, welche Rolle das Kennzeichenrecht hierbei spielt, ist bisher kaum erörtert worden. Aus diesem Grunde soll durch die Arbeit der Versuch unternommen werden, sämtliche für eine Domain-Pfändung relevanten Teilbereiche, insbesondere auch das diesbezüglich oftmals vernachlässigte Recht der Namen, Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, innerhalb einer Abhandlung zusammenzufassen.
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