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Drogenabhängigkeit Minderjähriger
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Motivation für die vorliegende Arbeit war die in der eigenen Berufstätigkeit oft erlebte Hilflosigkeit und Ohnmacht angesichts schwer drogenabhängiger Jugendlicher, die im Rahmen der Jugendwohlfahrt sozialpädagogisch betreut wurden und werden. Unter den gegebenen rechtlichen wie institutionellen Rahmenbedingungen erweist es sich immer wieder als ineffizient und unzureichend, dieser Klientel dieselbe Struktur zu bieten wie anderen schutz- und hilfebedürftigen, verwahrlosten und entwicklungsgestörten Minderjährigen. Vielfach wurde und wird - auch von der zuständigen Hierarchie - beklagt, dass manifest Süchtige eine Randgruppe darstellen, deren Betreuung aufgrund ihrer speziellen Problematik nicht nur mühsam und frustrierend ist, in der Erfolge höchstens kleinschrittweise erwartbar sind, sondern auch für andere heimuntergebrachte Jugendliche eine Gefährdung in ihrer ohnehin vorhandenen Labilität darstellen, spezialisierte Einrichtungen im sozialpädagogischen Betreuungsbereich gibt es deswegen aber nicht. Infolge eines Versorgungsauftrags durch das Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 (§37 - aus diesem ist der Versorgungsauftrag nach derzeitiger Rechtsauslegung erschließbar) gelangen solche Heranwachsenden, deren Verbleib im familiären Kreis nicht möglich ist und die zu keiner Therapie bereit sind, jedoch ebenfalls in die vorhandenen Einrichtungen der öffentlichen Heimunterbringung (für private Träger wie auch diverse Sonderprojekte ist Drogenabhängigkeit eher ein Ausschließungs- als Aufnahmegrund). Österreichweit existieren keine geschlossenen Institutionen der Jugendwohlfahrt, und auch in der Psychiatrie sind die Auflagen für eine Einweisung gegen den Willen der mündigen Patienten (diese Mündigkeit wird mit 14 Jahren angenommen - ABGB §146c) recht rigide. So sie also nicht auch aus den vorhandenen Heimen und Stationen entweichen und ein Leben auf der Straße oder in wechselnden Unterkünften vorziehen, bleiben sie Thema für dieses Arbeitsfeld.Angesichts dieser Lage wird immer wieder der Ruf nach geschlossenen Einrichtungen bzw. Möglichkeiten der Zwangstherapie laut - eine Option, die in vorliegender Arbeit abseits vorschneller moralingeschwängerter Vorbehalte und in aller Vorsicht und Sorgsamkeit auf ethischer Grundlage untersucht werden soll, es soll nicht darum gehen, jeden Jugendlichen, der sich im Laufe seiner Adoleszenz durch welche Mittel auch immer einen Rausch zufügt, sofort strafweise einzusperren, vielmehr wird hier Geschlossenheit im Sinne von strukturvermittelnd und haltgebend verstanden, die für jene, die so tief in ihrer Abhängigkeit stecken, dass sie abseits der Sucht keinen relevanten realen Bezugspunkt in ihrem Leben mehr haben, einen Schutz und Rahmen für eine positive Entwicklungsmöglichkeit darstellen soll.
Folgt in ca. 10 Arbeitstagen