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Durchsicht informationstechnischer Systeme

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Die Suche nach Beweismitteln im strafprozessualen Ermittlungsverfahren beinhaltet immer häufiger Zugriffe auf elektronisch gespeicherte Daten. Im Rahmen von Durchsuchungen ist den Ermittlern die Durchsicht von Speichermedien bzw. informationstechnischen Systemen auf Grundlage des § 110 Abs. 3 StPO erlaubt. Die ermöglichten Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre der Betroffenen sind massiv, teilweise treffen sie die Grundrechtsinhaber ohne deren Wissen. Christian Rühs untersucht diese Grundrechtseingriffe und plädiert für eine Anwendung des IT-Grundrechts als zentralen grundrechtlichen Schutzmaßstab für die Durchsicht informationstechnischer Systeme. Ausgehend davon beleuchtet er die Norm des § 110 Abs. 3 StPO als Rechtsgrundlage für diese Durchsicht und überprüft sie anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf ihre Verfassungsmäßigkeit und etwaigen Reformbedarf hin.
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