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Eigentumsbeschränkungen außerhalb von Gesetzen und Rechten Dritter
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Der § 903 Satz 1 BGB scheint eine umfassende Regelung in Bezug auf Ermächtigungen und Beschränkungen des zivilrechtlichen Eigentums zu enthalten: dem Eigentümer kommt eine umfassende Herrschaftsmacht zu, soweit sich nicht aus Gesetzen oder Rechten Dritten Beschränkungen ergeben.
Die Untersuchung beschäftigt sich mit der Frage, ob dieses geschlossene System aus Herrschaftsmacht und Begrenzung auch in der Rechtswirklichkeit so umgesetzt wird oder ob der Eigentümer weitere Beschränkungen hinnehmen muss. Zu diesem Zweck wird herausgearbeitet, wann eine Eigentumsbeschränkung vorliegt und ob diese ihre Grundlagen auch außerhalb von Gesetzen und Rechten Dritter haben können.
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