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Eine Zivilrechtsordnung für Liechtenstein
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Bekannt ist, daß Liechtenstein 1812 der erste Staat war, der die österreichische Zivilrechtskodifikation, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von 1811, rezipierte. Kaum bekannt ist dagegen, daß das Fürstentum ab 1808 auf dem Weg zu einer eigenen Privatrechtsordnung war, mit deren Ausarbeitung der Landvogt Joseph Schuppler betraut war. Er entwarf 1808 eine «Erbfolgs- und Verlassenschaftsabhandlungsordnung» und legte 1809 den «Entwurf zu einem bürgerlichen Gesetzbuche» vor. Dabei orientierte er sich zwar stark an österreichischen Vorbildern, ließ aber die Kenntnisse, die er sich von den liechtensteinischen Rechten und Gebräuchen verschafft hatte, sowie seine persönlichen Überlegungen in einem Maße in seine Entwürfe einfließen, die diesen Eigenständigkeit und selbständigen Wert verleihen. Die Qualität der Erbfolgeordnung ist durch ihre Geltungsdauer von 1809 bis 1846 erwiesen. Hingegen wurde das Inkrafttreten des Entwurfs für ein liechtensteinisches Zivilgesetzbuch durch die Rezeption des ABGB und den damit verbundenen bewußten Anschluß an die österreichische Privatrechtsgesetzgebung verhindert.
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