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Einstufige Juristenausbildung
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Zu Beginn des Kolloquiums legte der Sekretar der Klasse fur Geistes wissenschaften, Prof. Dr. Ulrich Scheuner, nach BegriiBung der Teil nehmer und Gaste sowie besonders des Ministers fUr Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, Johannes Rau, kurz den Rahmen des Kolloquiums dar: Das Kolloquium entspringt der in ihrer Satzung verankerten Auf gabe der Akademie, auf dem Gebiet der Wissenschaft auch als Berate rin der Landesregierung zu dienen. Das Kolloquium geht aus einer Anregung der Landesregierung hervor, in einer wissenschaftlichen Aussprache die Erfahrungen des im Lande unternommenen Versuches der einstufigen Juristenausbildung, soweit sie heute schon uberblickt werden ktinnen, zuganglich zu machen. In dieser ihrer beratenden Funktion fUhrt die Akademie diese Veranstaltung in einem Kreise von Sachkennern durch. Die Diskussion beschrankt sich auf die VerhaItnisse des Landes Nordrhein-Westfalen. Bekanntlich hat das Richtergesetz des Bundes in dem 1971 eingefUgten § 5 b die Mtiglichkeit ertiffnet, Formen ein stufiger Juristenausbildung probeweise einzufuhren. Die deutschen Lander haben hiervon weithin Gebrauch gemacht. Sie haben dabei sehr unterschiedliche Gestaltungen gewahlt. Das ist der Grund, weshalb das am 23. September 1974 ergangene Urteil des Bremischen Staats gerichtshofes, das gegen die in Bremen zur Probe gestellte Regelung rechtliche Bedenken erhoben hat, fUr unser Land keine Bedeutung hat, weil die in Bremen zur Ertirterung gekommenen Fragen bei der Re gelung in diesem Lande nicht auftauchen. In der anstehenden Aus sprache werden wir uns jedenfalls auf die Erfahrungen innerhalb des eigenen Landes beschranken.
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