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Einwendungen aus fremdem Schuldverhältnis

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Der Grundsatz, dass der Schuldner dem Gl鋟biger keine Einwendungen entgegensetzen darf, die im Schuldverh鋖tnis zu einem Dritten bestehen, z鋒lt zum Allgemeingut der Zivilrechtsdogmatik. Freilich kennt das BGB zahlreiche Konstellationen, in denen Einwendungen aus fremdem Schuldverh鋖tnis durchaus zul鋝sig sind (vgl. Ё�4, 359, 404, 417, 768, 986 Abs.�BGB). Bislang ist es jedoch nicht gelungen, den Grundsatz und seine Ausnahmen dogmatisch pr鋤ise zu erfassen. Mark Makowsky fordert eine klare Trennung zwischen dem Dogma der Unzul鋝sigkeit von Einwendungen aus fremdem Recht - exceptio ex iure tertii non datur - und dem Grundsatz der Unzul鋝sigkeit von Einwendungen aus fremdem Schuldverh鋖tnis . Auf dem dogmatischen Fundament des schuldrechtlichen Relativit鋞sprinzips f黨rt er die verschiedenen Ausnahmef鋖le auf einheitliche Grundgedanken zur點k und unternimmt eine Systematisierung.
Libri-Titel folgt in ca. 2 Arbeitstagen

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140,00 CHF

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