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Ergänzungspflegschaft und Erbausschlagung. Stellungnahme zur BGH-Entscheidung vom 12.02.14 (XII ZB 592/12)
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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Mehrere minderjährige Kinder sind gesetzliche Erben ihres verstorbenen Onkels väterlicherseits. Dieser hatte kein Testament errichtet. Die Eltern waren unverheiratet. Der zuvor als gesetzlicher Erbe in Betracht kommende Kindesvater hatte die Erbschaft ausgeschlagen.
Wegen Überschuldung des Nachlasses erklärte auch die Kindesmutter die Ausschlagung für die Kinder.
Die Mutter beantragte dann beim Familiengericht für die Kinder die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die von ihr für die Kinder erklärte Erbausschlagung. Mit Beschluss ordnete das Familiengericht bezüglich der Kinder eine Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Entgegennahme der Zustellung einer möglichen familiengerichtlichen Genehmigung betreffend die Erbausschlagung sowie die Ausübung der diesbezüglichen Beschwerderechte der Kinder an und bestellte das Jugendamt der Stadt Köln zum Ergänzungspfleger.
Das Jugendamt legte hiergegen Beschwerde ein. Begründet wurde dies damit, dass ein Ergänzungspfleger nicht erforderlich sei.
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