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Erscheinungsformen und Strafverfolgung von Tötungsdelikten in Mecklenburg-Vorpommern
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Die Studie zeigt, dass die Täter eines Tötungsdeliktes nicht rational handeln, so dass sie sich durch die Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe auch nicht abschrecken lassen. Die Taten werden zu einem nicht unerheblichen Teil aus Affekt- oder Konfliktsituationen heraus unter Alkoholeinfluss begangen. Zu Recht schlägt die Verfasserin die Ersetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe durch eine zeitige Freiheitsstrafe vor, deren Länge die gesetzliche Wertschätzung des menschlichen Lebens innerhalb des Sanktionensystems deutlich zum Ausdruck bringt.Die Untersuchung bestätigt, dass Nuancen in der Beweiswürdigung z. T. ausschlaggebend für die Zuordnung zu Mord oder Totschlag sein können und damit die Verbüßungsdauer u.U. extrem verlängern. Aus kriminalpolitischer Sicht wäre es daher konsequent und sinnvoll, die lebenslange Freiheitsstrafe abzuschaffen und sie (nach dem Vorbild von Norwegen) durch eine zeitige Freiheitsstrafe zu ersetzen. Dies dürfte in ausreichendem Masse allen anerkannten Strafzwecken genügen. Zumindest wäre die Verlängerung der Verbüßungsdauer bzgl. der Schwere der Schuld zur Disposition zu stellen. Das Merkmal der besonderen Schwere der Schuld sollte entweder ganz gestrichen oder im Hinblick auf eine maximale Verbüßungsdauer von 20 Jahren zeitlich begrenzt werden. Im Einzelfall gefährliche Täter können selbstverständlich über diese Maximaldauer hinaus im Strafvollzug verbleiben.
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