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Europa und das kirchliche Arbeitsrecht
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Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anno 2018 im Fall "Egenberger" und im "Chefarzt-Fall" hat die deutsche Kirchenautonomie tief erschüttert. Soweit es um die Einstellung und die Kündigung in kirchlichen Einrichtungen geht, können weltliche Richter/innen die bisher kaum hinterfragten konfessionellen Anforderungen der Kirchen künftig auf ihre "Wesentlichkeit" überprüfen. Damit hat Luxemburg (EuGH) Karlsruhe (BVerfG) deutlich dementiert - EU-Recht hat insoweit Vorrang vor der nationalen Verfassung. Und das BAG hat dies jetzt "1:1" umgesetzt und bestätigt. Damit wird die Mitarbeit von "Nichtchristen" in der Kirche deutlich erleichtert, gelebte Praxis damit auch von Rechts wegen anerkannt.In diesem Band sollen die Konsequenzen des nun schwächeren "Tendenzschutzes" für die Kirchen verfassungs- und arbeitsrechtlich verdeutlicht und aufgearbeitet werden. Die Referate und Diskussionen des 7. Symposions der Forschungsstelle für kirchliches Arbeitsrecht an der Universität Tübingen befassten sich auch mit der Vertragsgestaltung bei Verweisungsklauseln auf die kirchlichen AVR. Im Anhang werden die Chefarzt-Entscheidung des EuGH und das Endurteil des BAG zum Fall "Egenberger" dokumentiert.
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