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Europäisches Arbeitsschutzrecht und betriebliche Mitbestimmung

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Die Arbeit liefert bestärkende Argumente für die Gewährleistung eines möglichst wirksamen Arbeitsschutzes der Beschäftigten durch eine EG-rechtskonforme Auslegung des bundesdeutschen Rechts unter Zuhilfenahme der schwedischen Grundregelungen stellvertretend für das nordische Arbeitsumweltverständnis. Der Begriff Arbeitsumwelt, dem ein weiter Arbeitsschutzansatz unter umfassender Beteiligung der Arbeitnehmer zugrunde liegt, wurde in Art. 118 a EWG aufgenommen. Art. 118 a EWG diente wiederum als Rechtsgrundlage für die Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 89/391/EWG. Erst diese und die zahlreichen Einzelrichtlinien haben zu einer Belebung des bundesdeutschen Arbeitsschutzrechts geführt. Die Auswirkung auf die betriebliche Mitbestimmung in diesem Bereich wird, auch unter Berücksichtigung praktischer Aspekte, umfassend untersucht und bewertet.
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