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Faktische Gleichberechtigung
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Im November 1994 trat die Grundgesetzerweiterung des Art. 3 II S. 2 in Kraft. Der Staat wird verpflichtet, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Im Mittelpunkt des Buches steht die Frage, wie das verfassungsrechtliche Gewicht der Neubestimmung zu taxieren ist. Wie ist sie in das Verfassungsinstrumentarium einzuordnen? Welche Wirkungsweise, resultierend insbesondere aus der Wertigkeit im Verfassungsgefüge und der Justitiabilität, ist ihr zuzuschreiben? Ist sie dazu fähig, den Staat zur Abhilfe des Defizits an tatsächlicher Gleichberechtigung zu verpflichten? Als Ergebnis kristallisiert sich heraus, welche zuvor umstrittenen Instrumente zur Frauenförderung durch Art. 3 II S. 2 rechtlich abgesichert werden.
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