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Fallkonferenzen im Jugendstrafrecht ¿ Wenn schon, dann richtig!
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Seit der Änderung des § 52 SGB VIII und des § 37a JGG sind die ¿gemeinsamen Konferenzen oder vergleichbaren gemeinsamen Gremien¿ folglich ein ausdrücklich vorgesehenes Instrument der Jugendhilfe und des Jugendstrafverfahrens, das gesetzlich nicht nur vage formuliert ist, sondern sich darüber hinaus den Anforderungen und Erwartungen der Interdisziplinarität stellen muss. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die rechtlichen Grundlagen der (möglichen) beteiligten Berufsgruppen zu kennen und planvoll in der Zusammenarbeit vorzugehen.
Die Beiträge von Vertreter*innen der verschiedenen Berufsgruppen dienen der Klärung dessen, was unter Fallkonferenzen verstanden werden kann, der Unterstützung bei ihrer
Durchführung und damit einer fachlich fundierten Umsetzung der neuen Regelungen. Der umfangreiche Anhang mit Arbeitsmaterial für die Praxis bietet den Fachkräften bundesweit eine praxisorientierte Unterstützung in der Arbeit.
Folgt in ca. 10 Arbeitstagen