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Festlegung, Änderung und Konformität von Klagegründen im kanonischen Eheprozess
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In Bezug auf das Verständnis des Streitgegenstands, den Vorgang der Streitfestlegung, die Änderung des Klagegrunds und die Erklärung der Urteilskonformität zeigen sich sowohl innerhalb der Lehre als auch der Rechtsprechung beträchtliche Differenzen. Eine Überwindung dieser die Transparenz und die Berechenbarkeit der kirchlichen Judikatur und damit den grundrechtlich abgesicherten Rechtsschutz der Gläubigen (c. 221, § 2) gefährdenden Vielfalt der Interpretation und Anwendung von Normen setzt die Rückbesinnung auf die verfahrensrechtlichen Grundprinzipien des Rechts auf Gehör und ein willkürfreies Verfahren, der Prozessökonomie, der kanonischen Billigkeit (aequitas canonica), der Offizial- und der Parteienmaxime, des Kongruenzprinzips, des Prinzips der Konnexität und der Priorität der materiellrechtlichen gegenüber den Verfahrensnormen voraus. Diesen Verfahrensgrundsätzen kommt zwar keine Rechtsnormqualität zu, doch ist ihre wissenschaftliche Erörterung wesentlicher Bestandteil der kirchlichen Prozessrechtslehre sowie der Rechtsanwendung. Im Rechtsvergleich zwischen dem kanonischen und dem Zivilprozessrecht des deutschsprachigen Raums sowie in der umfassenden Kasuistik durch Einarbeitung von 220 veröffentlichten und 60 unveröffentlichten Entscheidungen der Römischen Rota und der Apostolischen Signatur liegt ein weiterer Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit.
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